Lieferbedingungen
UNIVERSAL HYDRAULIK GMBH
I. ALLGEMEINES
1. Hiermit widersprechen wir etwaigen Bedingungen des Bestellers. Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere Bedingungen sind für uns nur bindend, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben.
2. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Unsere Angebote sind freibleibend; Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir unseren Kostenvoranschlag und unser Angebot als verbindlich bezeichnet haben.
4. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage unserer am Tag der Lieferung gültigen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer.
II. LIEFERUNG
1. Wir sind bemüht, Lieferfristen einzuhalten. Angaben über Lieferzeiten beziehen sich auf den Abgang der Ware ab Werk und sind stets unverbindlich.
2. Höhere Gewalt und andere von uns nicht verschuldete Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrags in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen seitens unserer Lieferer, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstatt- oder Energiemangel, berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne dass dem Kunden hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns im Verzug befinden.
III. VERSAND
1. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden von einem durch uns zu bestimmenden Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Für die gewünschte oder für notwendig gehaltene Versicherung zeichnet der Kunde verantwortlich.
2. Wir übernehmen keine Verbindlichkeit für billigsten Versand.
IV. BEANSTANDUNGEN UND MÄNGELRÜGEN
1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens 15 Tage nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen.
Mit der Beanstandung von Mängeln muss zugleich deren kostenlose Beseitigung verlangt werden.
2. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei rechtzeitiger Mitteilung sind wir nur zur Nachlieferung bzw. zur Gewährleistung nach Abschnitt V verpflichtet.
V. GEWÄHRLEISTUNG
1. Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die wir vor Auslieferung eines Auftrages an einer Ware allgemein vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt einschließlich 12 Monate nach Lieferung. Die Gewährleistung erstreckt sich jedoch höchstens auf eine Betriebsdauer von 1200 Stunden.
3. Gewährleistungsart
a) Die Gewährleistung geht nach unserer Wahl auf Instandsetzung oder Ersatz des beanstandeten Erzeugnisses. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
b) Das beanstandete Erzeugnis ist zur Instandsetzung grundsätzlich porto- oder frachtfrei an uns einzusenden. Wird der Gewährleistungsfall anerkannt, so gehen die Kosten der billigsten Rücksendung der instandgesetzten Ware innerhalb Deutschlands zu unseren Lasten.
c) Findet die Instandsetzung beim Kunden statt, so gehen Wegzeit- und Fahrtkosten zu Lasten des Kunden.
4. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nur dann, wenn wir unsere Verpflichtung zur Instandsetzung oder Ersatz nicht erfüllen.
5. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn an dem Liefergegenstand von fremder Seite Arbeiten ausgeführt wurden oder dieser durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Sie erlischt ferner, wenn Bedienungsanleitungen, Einbau und Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden.
6. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße Lagerung sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Kunde trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.
7. Durch die Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert oder erneuert.
8. Für Schwierigkeiten, die sich im Ausland auf Grund der Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes des Urheberrechtes des Patent-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechtes beim Weiterverkauf oder bei der Verwendung unserer Erzeugnisse oder der von uns verkauften Ware ergeben, lehnen wir die Verantwortung ab.
VI. HAFTUNG
Soweit nicht in diesen Bedingungen etwas Anderes bestimmt ist, sind Ersatzansprüche des Kunden, insbesondere auch solche wegen positiver Vertragsverletzung und wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, in dem rechtlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
VII. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
2. Der Kunde ist zur Verarbeitung unserer Erzeugnisse oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer 1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Kunde uns schon jetzt überträgt. Der Kunde wird die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts, den unser Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstandene Gegenstand haben.
3. Wir gestatten unseren Kunden widerruflich die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang. Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer 1. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
4. Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände hat der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen.
5. Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Waren zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt – unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen – nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.
VIII. ZAHLUNGEN
1. Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.
2. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage nach Vertragsabschluß wesentlich, so können wir auf alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch soweit sie gestundet sind, sofortige Barzahlung verlangen; dies gilt auch, wenn wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. Unter denselben Voraussetzungen können wir bei allen laufenden Geschäften Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung verlangen. Die Recht aus §326 BGB bleiben unberührt.
3. Zahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom Kunden akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn der Wechsel vom Kunden eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt sowie die sonstigen Vorbehaltsrechte zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu unseren Gunsten bestehen bleiben.
4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 4½ % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden.
IX. GERICHTSSTAND
Gerichtsstand und Erfüllungsort, auch für Zahlungen, ist Frankfurt. Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist, zu klagen.